Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 AbgG - Wahlvorbereitungsurlaub

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-1

Bewerberinnen und Bewerbern um einen Sitz im Landtag ist zur Vorbereitung ihrer Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes oder des Lohnes besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.