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§ 31 SächsFAG - Berechnung, Festsetzung und Zahlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Amtliche Abkürzung
SächsFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

(1) Die auf die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise entfallenden Zuweisungen nach diesem Gesetz werden mit Ausnahme der Zuweisungen nach den §§ 21, 22, 22a Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 sowie den §§ 24 und 29 vom Statistischen Landesamt berechnet. Auf der Grundlage dieser Berechnung setzt die Landesdirektion Sachsen die Zuweisungen nach Satz 1 für die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise fest. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Finanzausgleichsumlage nach § 25a entsprechend. Die Landesdirektion Sachsen entscheidet über Anträge nach § 8 Absatz 3a Satz 2 sowie über die Bewilligung von Zuweisungen nach den §§ 22 und 22a. Sie entscheidet außerdem über die Bewilligung von Zuweisungen nach § 29 an Empfänger außerhalb der Staatsverwaltung. Die Bewilligung von Anträgen nach § 8 Absatz 3a Satz 2 sowie Zuweisungen nach den §§ 22, 22a Satz 1 Nummer 1 bis 5 und § 29 bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Dieses kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einer anderen Stelle bestimmen und durch Verwaltungsvorschrift auf die Zustimmung nach Satz 6 ganz oder zum Teil verzichten. § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 bleibt unberührt. Die Landesdirektion Sachsen setzt die Zuweisungen nach § 29 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe e jährlich von Amts wegen bis zum 30. September fest.

(1a) Das Statistische Landesamt berechnet die Kommunalbudgets nach § 20b Absatz 2. Die Prioritätenlisten nach § 20b Absatz 3 Satz 1 sind bis zum 15. Februar des jeweiligen Jahres bei der Landesdirektion Sachsen vorzulegen. Die Landesdirektion Sachsen nimmt die Festsetzungen und Auszahlungen nach § 20b Absatz 3 unverzüglich nach Vorlage der Prioritätenlisten vor.

(2) Ein Festsetzungsbescheid über Zuweisungen nach den §§ 5, 15, 16 Absatz 1 und 2, den §§ 18 bis 20c sowie § 22a Nummer 9 und 10 sowie über die Finanzausgleichsumlage nach § 25a kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, berichtigt werden, soweit Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass des Bescheides unterlaufen sind oder unrichtige Angaben zu höheren Leistungen oder zu geringeren Umlagen geführt haben. Als offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass des Bescheides gelten auch Fehler bei der Übernahme von Daten aus den Meldungen der Kommunen. Eine Berichtigung ist nur bis zum vorangegangenen Ausgleichsjahr einschließlich möglich, es sei denn, dass unrichtige Angaben zu höheren Leistungen oder zu geringeren Umlagen geführt haben. Bei Berichtigungen mit Auswirkungen auf die Schlüsselzuweisungen sowie die Finanzausgleichsumlage bleiben der festgestellte Grundbetrag nach § 7 Absatz 6 und die landesdurchschnittlichen Hebesätze nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 unverändert. Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus Berichtigungen nach Satz 4 ergeben, werden mit der nächsten, auf die Berichtigung folgenden Festsetzung vorab im Rahmen der für die betroffene kommunale Gebietskörperschaftsgruppe nach § 4 ermittelten Schlüsselmasse ausgeglichen. Von einem Ausgleich ist abzusehen, wenn dieser zu einer Änderung der Zuweisungen bei kreisangehörigen Gemeinden von nicht mehr als 2 500 Euro, bei Landkreisen von nicht mehr als 5 000 Euro und bei den Kreisfreien Städten von nicht mehr als 10 000 Euro führen würde.

(3) Die Zuweisungen werden wie folgt ausgezahlt:

  1. 1.

    nach den §§ 5 und 15 am Achten eines jeden Monats mit einem Zwölftel des Gesamtbetrages,

  2. 2.

    nach § 16 vierteljährlich am 15. des zweiten Monats zu je einem Viertel des Gesamtbetrages,

  3. 3.

    nach den §§ 18 bis 20 zu 75 Prozent des Gesamtbetrages am 15. Februar und zu 25 Prozent am 15. November,

  4. 4.

    nach den §§ 20a und 20b Absatz 4 jeweils am 15. Februar,

  5. 5.

    nach § 20c jeweils am 28. Februar,

  6. 6.

    nach § 22a Satz 1 Nummer 7 und 10 am Achten eines jeden Monats zu je einem Zwölftel des jährlichen Betrages,

  7. 7.

    nach § 22a Satz 1 Nummer 9 spätestens am 30. September 2025 und am 15. Februar 2026.

Die Entnahme gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 erfolgt zum 30. Juni 2025. Die Finanzausgleichsumlage gemäß § 25a ist am Achten eines jeden Monats fällig. Die zahlungspflichtige Gemeinde zahlt den fälligen Betrag an den für sie zuständigen Landkreis. Der jeweils zuständige Landkreis wird zur Einziehung der zu zahlenden Finanzausgleichumlage ermächtigt. § 26 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Der Anteil der Finanzausgleichsumlage gemäß § 25a Absatz 2 Satz 5 wird von den Schlüsselzuweisungen der Landkreise abgesetzt, soweit sie den Anspruch aus Schlüsselzuweisungen der betroffenen Landkreise (§ 14) unterschreitet. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage haben keine aufschiebende Wirkung. Die Zuführung gemäß § 29 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe f Halbsatz 1 und Buchstabe g Halbsatz 1 erfolgt jährlich zum 1. Februar.

(4) Für den Fall, dass der Haushaltsplan des Freistaates Sachsen zu Beginn des Ausgleichsjahres noch nicht beschlossen ist, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, im Hinblick auf die Finanzausgleichsmasse des Ausgleichsjahres Abschlagszahlungen in der Höhe zu leisten, in der sich Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz auf der Grundlage der für das Ausgleichsjahr maßgeblichen Steuerschätzung voraussichtlich ergeben, jedoch nur bis zur Höhe der im Haushalt des vergangenen Jahres festgelegten Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, bis zu dem Zeitpunkt der Festsetzung nach Absatz 1 Abschlagszahlungen auf Zuweisungen nach den §§ 5, 15, 16 sowie 17 Absatz 1 Nummer 1 und 3 im Hinblick auf die Finanzausgleichsmasse des Ausgleichsjahres auf der Grundlage der zum 1. Januar des Ausgleichsjahres vom Statistischen Landesamt ermittelten voraussichtlichen Bemessungsgrundlagen für das Ausgleichsjahr zu leisten und auf dieser Basis Zahlungen gemäß § 25a zu erheben. Die Abschlagszahlungen werden mit der Festsetzung der Zuweisungen und Zahlungen verrechnet.

(5) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Zuweisungen nach diesem Gesetz um den Betrag solcher fälligen Forderungen zu kürzen, auf die der Freistaat Sachsen nach den geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.

(6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, auf Antrag von Zweckverbänden der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Zuweisungen an die Mitglieder dieser Zweckverbände um den Betrag rechtskräftig festgestellter oder bestandskräftiger Forderungen, die fällig sind, zu kürzen und den beantragenden Zweckverbänden zuzuweisen. Vor Anordnung einer Kürzung ist der Beirat nach § 34 zu hören.

(7) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die sich aus Schulträgerwechsel mit Wirkung zum 1. Januar des Ausgleichsjahres ergebenden Veränderungen der Schlüsselmassen nach § 4 Absatz 1 und 3 vorzunehmen.

(8) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates nach § 34 die sich für das Ausgleichsjahr ergebenden Schlüsselmassen gemäß § 4 Absatz 1 und 3 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes festzusetzen.

(9) Sofern sich durch Änderung von Bundesrecht wesentliche Veränderungen gegenüber den der Ermittlung der Finanzausgleichsmasse zu Grunde liegenden Berechnungsgrundlagen oder wesentliche Veränderungen bei den Ausgaben des Freistaates Sachsen oder den Auszahlungen der Kommunen ergeben, kann durch Gesetz nach Anhörung des Beirates (§ 34) die Finanzausgleichsmasse während des Ausgleichsjahres entsprechend den Grundsätzen des vorliegenden Gesetzes verändert werden. Eine Veränderung ist wesentlich, wenn die bundesrechtlichen Maßnahmen im Ausgleichsjahr

  1. 1.

    in ihrer Summe eine Veränderung der Finanzausgleichsmasse um mehr als 100 000 000 Euro nach den Regelungen des § 2 Absatz 1 zur Folge hätten oder

  2. 2.

    in ihrer Summe bei den Kommunen zu Minderauszahlungen oder Mehrauszahlungen oder beim Freistaat Sachsen zu Minderausgaben oder Mehrausgaben von mehr als 100 000 000 Euro führen.