§ 13 HJagdG - Beanstandung, Anordnung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- HJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 87-32
1Die nach § 10 Abs. 2 zuständige Jagdbehörde kann für die Dauer eines anhängigen Verfahrens über die
- 1.
Nichtigkeit oder Beanstandung eines Jagdpachtvertrages,
- 2.
Einziehung oder Versagung des Jagdscheines sowie
- 3.
Abrundung von Jagdbezirken
die zur Ausübung und zum Schutz der Jagd erforderlichen Anordnungen treffen. 2Die Kosten der Anordnung hat die im Verfahren unterlegene Partei zu tragen.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 20. Mai 2026 (GVBl. 2026 Nr. 32)