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§ 11 LKG - Art der Förderung

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Amtliche Abkürzung
LKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2126-3

Unter den Voraussetzungen der §§ 8 und 9 KHG gewährt das Land nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Fördermittel. Der Anspruch kann auch durch Übernahme des Schuldendienstes (Verzinsung, Tilgung und Verwaltungskosten) von Darlehn, die für Investitionskosten aufgenommen worden sind, oder durch den Ausgleich für Kapitalkosten erfüllt werden. Bei der Förderung nach den Sätzen 1 und 2 finden die Bestimmungen der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) entsprechend Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthält; ist eine Fördermaßnahme in das Investitionsprogramm nach § 20 aufgenommen worden, gelten die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 LHO als erfüllt.