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§ 55 SächsHSG - Beschlüsse

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Ein Organ ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Anwesenheit ist auch per Videokonferenz gewahrt; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Organs. Ist das Organ danach nicht beschlussfähig, wird unter angemessener Ladungsfrist eine neue Sitzung mit demselben Gegenstand einberufen. In dieser Sitzung ist das Organ beschlussfähig; hierauf ist mit der Einberufung hinzuweisen. Die Grundordnung kann vorsehen, dass Fakultätsräte und Studienakademieräte abweichend von Satz 3 Beschlüsse in anderen als Berufungsangelegenheiten schriftlich fassen können. Beschlüsse des Hochschulrates, die nicht unter § 91 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 fallen, können schriftlich gefasst werden, wenn alle Mitglieder zustimmen. Die schriftliche Stimmabgabe kann elektronisch übermittelt werden.

(2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.

(3) Beschlüsse des Senates und des Fakultätsrates sowie des Studienakademierates in Angelegenheiten der Forschung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben und der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern bedürfen der Mehrheit der Stimmen der dem Organ angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. In Angelegenheiten der Lehre, Forschung und künstlerischer Entwicklungsvorhaben regelt die Hochschule das Stimmrecht der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Ordnung.