§ 58a ASOG Bln - Verordnungen zu Waffen- und Messerverbotszonen
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- ASOG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2011-1
(1) Die in § 42 Absatz 5 des Waffengesetzes erteilte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen und Messern zu verbieten oder zu beschränken, wird auf die für Inneres zuständige Senatsverwaltung übertragen.
(2) 1Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Abgeordnetenhauses. 2Sie sind dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zuzuleiten. 3Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Abgeordnetenhaus nicht innerhalb von 21 Tagen nach Zustellung der Rechtsverordnung an die Mitglieder des Abgeordnetenhauses die Zustimmung verweigert.