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§ 48 LBG M-V - Diensteid
(§ 38 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11

(1) Beamtinnen und Beamte haben hat folgenden Diensteid zu leisten:

"Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne den Zusatz "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Erklären Beamtinnen oder Beamte, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wollen, können sie anstelle der Wörter "Ich schwöre" die Wörter "Ich gelobe" oder eine andere Beteuerungsformel sprechen.

(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Beamtinnen und Beamte haben, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, dass sie ihre Amtspflichten gewissenhaft erfüllen werden.