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§ 14 GebG - Selbstveranlagung

Bibliographie

Titel
Gebührengesetz (GebG)
Amtliche Abkürzung
GebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
202-1

Der Gebührenpflichtige kann durch Gebührenordnung verpflichtet werden, Benutzungsgebühren selbst zu berechnen. Er hat dabei alle für die Berechnung maßgebenden Tatsachen mitzuteilen.