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§ 9 JWMG - Vorgaben des Artenschutzrechts

Bibliographie

Titel
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Amtliche Abkürzung
JWMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
792

Die Jagdbehörden haben ihre Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer Rechtsverordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes unter Beachtung der Vorgaben

  1. 1.

    des Artikels 7 Absatz 4 sowie der Artikel 8 und 9 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG sowie

  2. 2.

    der Artikel 14 bis 16 der Richtlinie 92/43/EWG

zu treffen.