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§ 97a WG LSA - Planfeststellung und Plangenehmigung
(zu den §§ 67 bis 71 WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Amtliche Abkürzung
WG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
753.31

(1) Die Entschädigungspflicht gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes entfällt, wenn der Ausbau

  1. 1.

    die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten oder Befugnissen beeinträchtigt oder unmöglich macht, die ohne Entschädigung beschränkt oder aufgehoben werden können,

  2. 2.

    Bauten oder sonstige Anlagen beeinträchtigt, deren Beseitigung ohne Entschädigung angeordnet werden kann.

(2) Die Herstellung, wesentliche Änderung oder Beseitigung eines Flutungspolders bedarf der Planfeststellung oder Plangenehmigung. Ein Flutungspolder ist ein Polder, der bei extremem Hochwasser als Überflutungsfläche genutzt werden kann und dessen Füllung entweder ungesteuert oder gesteuert erfolgt. Die §§ 68 bis 71 des Wasserhaushaltsgesetzes und die §§ 94a bis 94c gelten entsprechend, soweit in den Absätzen 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist. Mit der Planfeststellung oder der Plangenehmigung für Flutungspolder sind für Maßnahmen, die die Sozialbindung des Eigentums überschreiten, Regelungen für den Ausgleich gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes auf der Grundlage einheitlicher Kriterien, die durch das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium nach Anhörung der berufsständischen Vertreter erarbeitet wurden, im Falle der gesteuerten Füllung zu treffen. Satz 4 gilt entsprechend für Deichrückverlegungen.

(3) § 16 Abs. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend für alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren gemäß § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes und Absatz 2 Satz 1.

(4) Ergänzend zu § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist die Erteilung einer Plangenehmigung für einen Deichoder eine Hochwasserschutzanlage auch zulässig, wenn Rechte anderer nicht wesentlich beeinträchtigt werden und keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Bedarf die Plangenehmigung des Einvernehmens einer anderen Behörde, ist über das Einvernehmen innerhalb von einem Monat nach Übermittlung des Bescheidentwurfs zu entscheiden. Nach dem Ablauf der Frist gilt das Einvernehmen als erteilt, sofern nicht die andere Behörde innerhalb der Frist über das Einvernehmen entschieden hat.

(5) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für einen Deich oder eine Hochwasserschutzanlage hat keine aufschiebende Wirkung.