§ 33 VerschG - Rechtsmittel im Verfahren zur Aufhebung der Todeserklärung
Bibliographie
- Titel
- Verschollenheitsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- VerschG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 401-6
(1) Gegen den Beschluss, durch den die Todeserklärung aufgehoben wird, findet kein Rechtsmittel statt.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Aufhebung der Todeserklärung abgelehnt wird, kann der Antragsteller die sofortige Beschwerde erheben.