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§ 2 JAPO M-V - Studienzeit

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Amtliche Abkürzung
JAPO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
306-1-5

Die Studienzeit beträgt viereinhalb Jahre. Es gilt § 5a Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes.