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§ 68 SDG - Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Bibliographie

Titel
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Amtliche Abkürzung
SDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2031-1

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.