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§ 16 SpkG - Verpflichtungserklärungen

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2023-1

Die Form von Erklärungen, durch die die Sparkasse verpflichtet werden soll, regelt sich nach den Bestimmungen der Satzung.