§ 8 BbgKWahlV - Wahlkreise
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-10
In Wahlgebieten, in denen nach § 20 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes mehrere Wahlkreise zu bilden sind oder gebildet werden können, beschließt die Vertretung deren Zahl und Abgrenzung, frühestens 35 Monate nach dem Tage der letzten allgemeinen Kommunalwahlen; dies gilt nicht, wenn vorgezogene Kommunalwahlen stattfinden oder die Vertretung außerhalb der allgemeinen Kommunalwahlen neu gewählt wird. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde teilt die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise für die Wahl der Vertretung der Gemeinde unter Angabe der Einwohnerzahlen der Kreiswahlleitung und der für das Wahlgebiet zuständigen Aufsichtsbehörde mit. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter für die kreisfreie Stadt unterrichtet die Landeswahlleitung und die oberste Rechtsaufsichtsbehörde. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich die Landeswahlleitung, die oberste Rechtsaufsichtsbehörde und die Wahlleiterinnen und Wahlleiter der zum Landkreis gehörenden Gemeinden über die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise für die Wahl des Kreistages.