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§ 5 IngG - Besondere Rechtsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1699 zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) 
Amtliche Abkürzung
IngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
714-2

Besondere Rechtsvorschriften über das Führen der in § 1 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnung bleiben unberührt.