§ 15 VkBkmG - Zuständige Stelle für die amtliche Bekanntmachung von Beschlüssen nach Artikel 80a des Grundgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen (Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz - VkBkmG)
- Amtliche Abkürzung
- VkBkmG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 114-8
Zuständige Stelle für die amtliche Bekanntmachung der Beschlüsse nach Artikel 80a Absatz 1 und 3 Satz 1 des Grundgesetzes ist die Bundesregierung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied der Bundesregierung.