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§ 25 SAIG - Löschung der Eintragung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Amtliche Abkürzung
SAIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
700-4

(1) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu löschen, wenn

  1. 1.

    die eingetragene Person dies beantragt,

  2. 2.

    die eingetragene Person verstorben ist,

  3. 3.

    die eingetragene Person ihre Hauptwohnung oder ihre Niederlassung im Saarland aufgibt,

  4. 4.

    in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist,

  5. 5.

    nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren nach § 24 zu einer Versagung der Eintragung führen müssten,

  6. 6.

    sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen oder

  7. 7.

    die eingetragene Person nicht mehr eigenverantwortlich und unabhängig tätig ist.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung (§ 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5) mehr vorliegt.