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§ 31 MedienG LSA - Informationspflicht

Bibliographie

Titel
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Amtliche Abkürzung
MedienG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2251.28

(1) Private Rundfunkveranstalter sind verpflichtet, der Medienanstalt Sachsen-Anhalt gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Diese leitet die Informationen an die rechtsaufsichtsführende Behörde weiter.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten des Landes zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Einrichtungen bestehen. Satz 1 gilt auch für Teleshoppingkanäle.

(3) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt ist verpflichtet, diese Informationen an die zuständige oberste Landesbehörde weiterzuleiten.