§ 31 MedienG LSA - Informationspflicht
Bibliographie
- Titel
- Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- MedienG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2251.28
(1) Private Rundfunkveranstalter sind verpflichtet, der Medienanstalt Sachsen-Anhalt gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Diese leitet die Informationen an die rechtsaufsichtsführende Behörde weiter.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten des Landes zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Einrichtungen bestehen. Satz 1 gilt auch für Teleshoppingkanäle.
(3) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt ist verpflichtet, diese Informationen an die zuständige oberste Landesbehörde weiterzuleiten.