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§ 21 HWG - (zu § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Eigentümer- und Anliegergebrauch

Bibliographie

Titel
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Amtliche Abkürzung
HWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
85-72

(1) Für den Eigentümer- und Anliegergebrauch gilt § 19 Abs. 3 entsprechend.

(2) Der Eigentümer- und Anliegergebrauch gilt nicht für Teiche, Teichund Fischzuchtanlagen.