§ 53 BbgHG - Akademische Dozentinnen und Dozenten, Akademische Juniordozentinnen und Juniordozenten
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 551-22
(1) Akademische Juniordozentinnen und Juniordozenten nehmen an den Universitäten und Kunsthochschulen aufgrund einer Vereinbarung mit der Hochschule nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes in befristeten Arbeitsverhältnissen zum Zweck der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung und zur weiteren Spezialisierung Aufgaben mit einer Schwerpunktsetzung in
- 1.
Wissenschaft und Forschung oder
- 2.
Wissenschaft und Lehre
nach Maßgabe ihrer Tätigkeitsbeschreibung wahr. Ihnen steht während der Qualifizierung für die eigene vertiefte wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit mindestens ein Drittel der jeweiligen Arbeitszeit zur Verfügung. Wenn sie sich als Akademische Juniordozentin oder Akademischer Juniordozent bewährt und die in der Vereinbarung festgelegten Leistungen sowie die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt haben, werden sie nach Maßgabe der Ausschreibung unter Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit der Schwerpunktsetzung befristet oder unbefristet als Akademische Dozentin oder Akademischer Dozent weiterbeschäftigt; ihnen können in diesem Fall Aufgaben in Wissenschaft und Forschung zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen werden. Unbefristet beschäftigten Akademischen Dozentinnen und Dozenten soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Gelegenheit zu eigener vertiefter wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit gegeben werden; für befristet beschäftigte Akademische Dozentinnen und Dozenten gilt Satz 2. Die Bezeichnung Akademische Dozentin oder Akademischer Dozent und Akademische Juniordozentin oder Akademischer Juniordozent kann mit einem Zusatz für den jeweils wahrgenommenen Schwerpunkt geführt werden. Die Tätigkeitsbeschreibungen können jederzeit nach Anhörung der oder des Betroffenen nach dem Bedarf der Hochschule geändert werden.
(2) Stellen für Akademische Juniordozentinnen und Juniordozenten sind öffentlich auszuschreiben. Eingestellt werden kann, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und mindestens folgende weitere Voraussetzungen nachweist:
- 1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium und
- 2.
eine Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine Promotion nachgewiesen wird, oder eine besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit.
Bewerberinnen und Bewerber sollen darüber hinaus pädagogisch geeignet sein. Kann pädagogische Eignung im Bewerbungsverfahren nicht hinreichend festgestellt werden, muss die Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 auch den Erwerb dieser Fähigkeit vorsehen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann bei Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 2 und dem Vorliegen von pädagogischer Eignung als Akademische Dozentin oder Akademischer Dozent auch eingestellt werden, wer nach abgeschlossener Promotion bereits zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung beschäftigt war und eine Schwerpunktsetzung im Sinne des Absatzes 1 sowie aufgrund der bisherigen Tätigkeiten die Eignung als Akademische Dozentin oder Akademischer Dozent nachweist.