§ 3a LBesG - Besoldungsdurchschnitt (1)
Bibliographie
- Titel
- Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für den in § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin beschriebenen Personenkreis werden zum 1. Januar 2013 im Bereich der Fachhochschulen auf 66.020 Euro, im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 80.762 Euro festgestellt. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt,
- 1.
den Besoldungsdurchschnitt für die einzelnen Hochschulen im Rahmen des nach § 34 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin zu berechnenden Besoldungsdurchschnitts festzulegen,
- 2.
den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt aus Anlass von regelmäßigen Besoldungsanpassungen unter Berücksichtigung von Veränderungen der Stellenstruktur gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen Senatsverwaltung festzusetzen. Dabei ist ein pauschaler Abschlag vorzunehmen, der sich aus den nicht an einer Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteilen ergibt.
Erhöhungen und Überschreitungen des Besoldungsdurchschnitts gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin sind durch Gesetz zu regeln.
Feststellung der Besoldungsdurchschnitte der Besoldungsordnung W für den Bereich der Hochschulen des Landes Berlin
Bekanntmachung vom 20. Mai 2025 (ABl. S. 1485)
WGP V A 4
Telefon: 9026-5054 oder 9026-0, intern 926-5054
Auf Grund des § 3a Satz 2 Nummer 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 634, 639) geändert worden ist, werden die Besoldungsdurchschnitte für den Bereich der Hochschulen des Landes Berlin zum 1. November 2024, zum 1. Februar 2025 sowie zum 1. Januar 2026 wie folgt festgesetzt:
| Hochschule/Bereich | Besoldungsdurchschnitt 1. November 2024 | Besoldungsdurchschnitt 1. Februar 2025 | Besoldungsdurchschnitt 1. Januar 2026 |
|---|---|---|---|
| Universitäten und gleichgestellte Hochschulen | 109 207 | 115 606 | 116 065 |
| Freie Universität Berlin, Humboldt-Universität zu Berlin, Technische Universität Berlin | 112 415 | 119 003 | 119 476 |
| "Charité - Universitätsmedizin Berlin" | 104 900 | 111 045 | 111 486 |
| Universität der Künste Berlin, Hochschule für Musik Hanns Eisler Berlin, Weißensee Kunsthochschule Berlin, Hochschule für Schauspielkunst Ernst Busch Berlin | 102 097 | 108 076 | 108 505 |
| Hochschulen für angewandte Wissenschaften | 89 267 | 94 483 | 94 857 |