§ 83 SHSG - Rechtsstellung und Aufgaben der Studierendenschaft
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bilden eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule mit dem Recht der Selbstverwaltung (Studierendenschaft). Die Studierendenschaft hat insbesondere die Aufgabe, die fachlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Interessen der Studierenden zu vertreten, zu hochschulpolitischen Fragen Stellung zu nehmen, die politische, geistige und musische Bildung der Studierenden zu fördern und den Hochschulsport sowie überregionale und internationale Kontakte zu pflegen. Sie wirkt bei der Integration ausländischer Studierender mit.
(2) Die Studierendenschaft gliedert sich in Fachschaften. Die Fachschaften nehmen in ihrem Bereich die fachlichen Belange und hochschulpolitischen Interessen der Studierenden wahr. Sie beraten die Studierenden und tragen zur Förderung der Studienangelegenheiten bei. Die Satzung der Studierendenschaft trifft Regelungen über die Fachschaftsorgane, insbesondere den Fachschaftsrat, sowie Rahmenregelungen für die Fachschaft.
(3) Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament, der Allgemeine Studierendenausschuss und der Ältestenrat. Aufgaben, Zuständigkeit und Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und ihre Gliederung regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft; sie kann auch weitere Organe vorsehen. Das Wahlrecht zu den Organen der Studierendenschaft wird in freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl ausgeübt. Das Nähere regelt die Wahlordnung der Studierendenschaft.
(4) Die Studierenden entrichten zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft für jedes Semester oder Trimester Beiträge, die von der Hochschule unentgeltlich für die Studierendenschaft erhoben werden. Die Höhe setzt die Studierendenschaft durch eine Beitragsordnung fest. In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht und die Beitragshöhe zu regeln. Die Beiträge werden erstmals bei der Einschreibung fällig und dann jeweils mit Ablauf der durch die Hochschule festgelegten Rückmeldefrist. Der Anspruch auf den Beitrag verjährt in drei Jahren.
(5) Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen. Für ihre Verbindlichkeiten haftet sie nur mit diesem Vermögen. Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Landes. Die Prüfung obliegt dem Rechnungshof des Saarlandes.
(6) Die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft führt das Präsidium. Die Satzungen der Studierendenschaft bedürfen seiner Zustimmung. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften über Haushalts- und Wirtschaftsführung kann das Präsidium eine befristete Verfügungssperre über das Vermögen der Studierendenschaft erlassen.