Art. 10 BayÖPNVG - Überörtliche Zusammenschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
- Amtliche Abkürzung
- BayÖPNVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 922-1-B
Die Aufgabenträger für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr können in privatrechtlicher Form oder nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit zusammenwirken, insbesondere sich zu Arbeitsgemeinschaften, Zweckverbänden oder gemeinsamen Kommunalunternehmen zusammenschließen.