§ 70a LWO - Datenschutzrechtliche Spezialregelungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1113
(1) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von Artikel 15 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; zuletzt ber. ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 35) das Recht auf Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 3 LWG in Verbindung mit § 14 dieser Verordnung gewährleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und das Recht auf Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis.
(2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von den Artikeln 16 und 18 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 21 LWG in Verbindung mit § 11 Absatz 8 dieser Verordnung und des § 21 Absätze 4 und 5 LWG in Verbindung mit § 15 dieser Verordnung gewährleisteten Einspruchsrechte.
(3) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von den Artikeln 16 und 18 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 29 LWG gewährleisteten Mängelbeseitigungsverfahren.
(4) Hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung abschließend durch die Bekanntmachung nach §§ 8, 21 und 22 LWG in Verbindung mit § 13 dieser Verordnung.
(5) Hinsichtlich der Ansprüche nach Artikel 15 Absätze 1 und 3, Artikeln 13, 16 und 18 der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber den Wahlorganen nach § 10 Absatz 1 LWG gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.