Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 107a SchulG M-V - Medienentwicklungsplanung, Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

Zur Sicherung einer zeitgemäßen Bildungsinfrastruktur als zentrale Voraussetzung für eine dem Stand der Technik entsprechende Schul- und Unterrichtsentwicklung sind Schulträger verpflichtet, in Abstimmung mit der jeweiligen Schule einen Medienentwicklungsplan zu erstellen und regelmäßig fortzuschreiben. Das Nähere, insbesondere zu den Mindeststandards der Bildungsinfrastruktur und zur Umsetzung der Verpflichtung nach Satz 1, regelt die oberste Schulbehörde durch Rechtsverordnung. Soweit die Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 98 Absatz 3 betroffen ist, erfolgt dies im Einvernehmen mit dieser.