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§ 88 BauO Bln - Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides

Bibliographie

Titel
Bauordnung für Berlin (BauO Bln) 
Amtliche Abkürzung
BauO Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2130-10

(1) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung und damit verbundene Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, wenn der Verwaltungsakt im bauaufsichtlichen Verfahren ergangen ist

  1. 1.

    im Geltungsbereich von festgesetzten und im Verfahren befindlichen Bebauungsplänen von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung, von Bebauungsplänen der Hauptstadtplanung, von Bebauungsplänen, bei denen die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung das Verfahren wegen dringender Gesamtinteressen Berlins an sich gezogen hat, sowie von entsprechenden vorhabenbezogenen Bebauungsplänen,

  2. 2.

    zu Vorhaben mit einer Geschossfläche von mehr als 1.500 m2,

  3. 3.

    zur Festsetzung von besonderen Anforderungen zur Gefahrenabwehr, die auf § 51 oder auf zu diesem Zweck erlassene Rechtsverordnungen gestützt sind.

(2) Erfordert die Entscheidung über den Widerspruch nach Absatz 1 Beteiligungen innerhalb des Landes Berlin, so sind anstelle der Bezirksverwaltungen die fachlich betroffenen Senatsverwaltungen zu beteiligen.