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§ 36 LHO - Aufhebung der Sperre

Bibliographie

Titel
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-92

Nur mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen dürfen Haushaltsermächtigungen, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, in Anspruch genommen werden. In den Fällen des § 22 Satz 2 hat das Ministerium der Finanzen die Zustimmung des Landtags einzuholen.