§ 128 PolG - EinnahmenBibliographieTitelPolizeigesetz (PolG)Amtliche AbkürzungPolGNormtypGesetzNormgeberBaden-WürttembergGliederungs-Nr.2050Sind mit der Tätigkeit der Polizei Einnahmen verbunden, so fließen diese dem Kostenträger zu.