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§ 47 ThürVerfGHG - Entscheidung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Amtliche Abkürzung
ThürVerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nur über die Rechtsfrage.

(2) § 44 gilt entsprechend.