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§ 23 HmbKHG - Förderung der Nutzung von Anlagegütern

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Amtliche Abkürzung
HmbKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2126-1

(1) Auf Antrag können Fördermittel in Höhe der Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern bewilligt werden, wenn hierdurch eine wirtschaftlichere Verwendung der Fördermittel zu erwarten ist und die zuständige Behörde vor Abschluss der Nutzungsvereinbarung ihr Einverständnis erklärt hat. Die Erklärung kann auch allgemein im Voraus für die Nutzung bestimmter Güter abgegeben werden. Das Einverständnis kann auch nachträglich erklärt werden, wenn die Verweigerung eine erhebliche Härte für das Krankenhaus darstellen würde und wirtschaftliche Nachteile nicht zu erwarten sind.

(2) Die pauschal gewährten Fördermittel nach § 22 dürfen zu dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zweck verwendet werden, soweit dies einer wirtschaftlichen Betriebsführung entspricht und der mit der Gewährung der Fördermittel verfolgte Zweck nicht beeinträchtigt wird.