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§ 10b ALVO - Qualifizierung für Ämter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt durch gefördertes Masterstudium

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Amtliche Abkürzung
ALVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-16-1

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt können in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 oder, sofern die Voraussetzungen des § 3 Absatz 5 Satz 2 erfüllt sind, in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt befördert werden, wenn sie

  1. 1.

    ein für die Laufbahn geeignetes und von der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde bestimmtes, mit einem Mastergrad abschließendes Hochschulstudium erfolgreich absolviert und

  2. 2.

    sich nach erfolgreichem Abschluss des Masterstudiengangs in einer einjährigen Bewährungszeit in Aufgaben der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt bewährt haben.

Die Studiengänge nach Satz 1 Nummer 1 müssen einen berufspraktischen Anteil im Umfang von mindestens zwei Monaten beinhalten. Beträgt der berufspraktische Anteil in dem nach Satz 1 bestimmten Studiengang weniger als zwei Monate, verlängert sich die Bewährungszeit um den entsprechend fehlenden Zeitraum. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für berufsbegleitende Studiengänge, sofern bereits während des Studiums Tätigkeiten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt übertragen wurden. Satz 3 gilt nicht, soweit bereits während des Studiums Tätigkeiten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt übertragen und in vorlesungsfreien Zeiten wahrgenommen wurden.

(2) Die Zulassung und Entsendung zum Masterstudium nach Absatz 1 erfolgt durch die oberste Dienstbehörde und setzt voraus, dass die Beamtinnen und Beamten

  1. 1.

    sich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden,

  2. 2.

    ein für die Laufbahn geeignetes, mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss mindestens der Note "gut" nachweisen und

  3. 3.

    eine Empfehlung zur Entsendung zum Masterstudiengang in einer aktuellen Beurteilung erhalten haben.

Der Zulassung zum geförderten Masterstudium soll ein Auswahlverfahren vorausgehen.

(3) Die Bewerbung für das Auswahlverfahren nach Absatz 2 Satz 2 ist innerhalb von drei Jahren nach der Verbeamtung auf Lebenszeit zulässig. Die Frist verlängert sich um insgesamt höchstens drei Jahre bei Zeiten

  1. 1.

    eines Beschäftigungsverbotes nach der Mutterschutzverordnung vom 12. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 51),

  2. 2.

    der Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Elternzeitverordnung in der Fassung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/167), oder,

  3. 3.

    der Inanspruchnahme von Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 LBG

wenn aus diesem Grund die Teilnahme am Auswahlverfahren nicht möglich war.

(4) Können sich Bewerberinnen oder Bewerber in einem Auswahlverfahren nicht durchsetzen, ist eine erneute Teilnahme einmal und frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung des erstmaligen Auswahlverfahrens, spätestens fünf Jahre nach der Verbeamtung auf Lebenszeit, zulässig. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Soweit erforderlich, sind in diesem Zeitraum förderliche Qualifizierungsmaßnahmen zu absolvieren.

(5) Nach erfolgreichem Abschluss des Masterstudiums werden die Beamtinnen und Beamten von der obersten Dienstbehörde zur Bewährungszeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassen.

(6) Im Rahmen der Bewährungszeit haben die Beamtinnen und Beamten Aufgaben der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt wahrzunehmen. Zum Ende der Bewährungszeit ist eine Beurteilung zu erstellen, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt bewährt hat. Die Feststellung der Bewährung auf Grundlage der zu erstellenden Beurteilung trifft die oberste Dienstbehörde. Bis zur Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.