§ 19 LVerfSchG - Besondere Bestimmungen für Maßnahmen nach § 18
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder aus Eingriffen entgegen § 18 Abs. 8 dürfen vorbehaltlich der Entscheidung nach § 18 Abs. 6 Satz 4 nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist zu löschen, wenn sie für Zwecke einer etwaigen gerichtlichen Überprüfung nicht mehr erforderlich ist. Soweit die Verarbeitung von Daten nach § 18 der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, fällt sie nicht in die Kontrollkompetenz der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(2) Eine Verwendung der bei einer Maßnahme nach § 18 Abs. 2 erlangten Daten für Zwecke der Abwehr einer dringenden Gefahr im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 ist zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt worden ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(3) Die aus einer Maßnahme nach § 18 gewonnenen personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.
(4) Die Leitung der Verfassungsschutzbehörde kann anordnen, dass bei der Übermittlung auf die Kennzeichnung nach Absatz 3 verzichtet wird, soweit und solange dies unerlässlich ist, um die Geheimhaltung einer Beschränkungsmaßnahme nicht zu gefährden und das Gericht zugestimmt hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung bereits vor der Zustimmung getroffen werden. Wird die Zustimmung versagt, ist die Kennzeichnung durch die empfangende Stelle unverzüglich nachzuholen; die übermittelnde Behörde hat sie hiervon zu unterrichten.
(5) Die Übermittlung und Weiterverarbeitung der nach § 18 erhobenen personenbezogenen Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich ist
- 1.
zur Abwehr einer dringenden Gefahr im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 oder
- 2.
zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten nach § 100b Abs. 2 StPO, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht der Begehung einer solchen Straftat begründen.
Personenbezogene Daten aus einer optischen Wohnraumüberwachung dürfen nicht für Zwecke der Strafverfolgung übermittelt werden. Absatz 2 bleibt unberührt. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden.
(6) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten der betroffenen oder einer dritten Person in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig; eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig, worauf die empfangende Stelle hinzuweisen ist. Über die Übermittlung entscheidet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der übermittelnden Stelle, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. Die Übermittlung ist zu protokollieren.
(7) Sind die durch eine Maßnahme nach § 18 erlangten personenbezogenen Daten zur Erfüllung des der Maßnahme zugrunde liegenden Zwecks und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Die Akten sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Löschung folgt, zu vernichten. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der oder des Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet werden; die Verarbeitung der Daten ist entsprechend einzuschränken.
(8) Die Betroffenen der Maßnahme sind nach Beendigung zu benachrichtigen, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. Lässt sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, unterbleibt die Benachrichtigung so lange, bis eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. Die Zurückstellung der Benachrichtigung bedarf der gerichtlichen Entscheidung, sofern eine Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme erfolgt ist. Über die Dauer der weiteren Zurückstellungen, die zwölf Monate jeweils nicht überschreiten dürfen, entscheidet das Gericht. Eine abschließende Entscheidung kann frühestens fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme durch das Gericht getroffen werden.
(9) Für gerichtliche Entscheidungen ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zuständig. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung.