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§ 115 LHO - Entsprechende Anwendung

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
63-1

(1) Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere in öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen stehende Personen entsprechend anzuwenden.

(2) In den Fällen des § 57 Satz 1, § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1 und § 70 Satz 2 üben die Befugnisse des zuständigen Ministeriums für den Bereich der Verwaltung des Landtags und des Rechnungshofs deren Präsidenten aus.