§ 61 StrWG - Eigentumsübergang (Übergangsvorschrift zu § 17)
Bibliographie
- Titel
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
- Amtliche Abkürzung
- StrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geht das Eigentum an öffentlichen Straßen ohne Entschädigung auf den Träger der Straßenbaulast über, soweit es bisher bereits dem Lande oder einer Gebietskörperschaft zustand.
(2) § 17 Abs. 2 und § 19 finden Anwendung.