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§ 61 StrWG - Eigentumsübergang (Übergangsvorschrift zu § 17)

Bibliographie

Titel
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Amtliche Abkürzung
StrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
90-1

(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geht das Eigentum an öffentlichen Straßen ohne Entschädigung auf den Träger der Straßenbaulast über, soweit es bisher bereits dem Lande oder einer Gebietskörperschaft zustand.

(2) § 17 Abs. 2 und § 19 finden Anwendung.