§ 60 LBO - Vorrang anderer Gestattungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO)
- Amtliche Abkürzung
- LBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-19
(1) Die Erlaubnis für Anlagen, die aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes oder des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen einer Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen, die Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), sowie die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3530), schließen eine Genehmigung nach § 59 Absatz 1 sowie eine Zustimmung nach § 77 ein. Die für die Genehmigung oder Erlaubnis zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, bei Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes im Benehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde. Die Bauüberwachung nach § 81 obliegt der Bauaufsichtsbehörde, bei Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes der obersten Bauaufsichtsbehörde.
(2) Für Anlagen, bei denen ein anderes Gestattungsverfahren die Baugenehmigung, die Abweichung oder die Zustimmung einschließt oder die nach Absatz 1 keiner Baugenehmigung, Abweichung oder Zustimmung bedürfen, kann die für den Vollzug der entsprechenden Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Prüfingenieure und Prüfämter in entsprechender Anwendung der §§ 58 Absatz 5, 66 und § 81 Absatz 2 sowie der auf Grund des § 85 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung beauftragen. Die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse bleiben davon unberührt.