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§ 53 VwVG LSA - Andere Art der Verwertung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Amtliche Abkürzung
VwVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2011.1

Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten ist; § 51 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Vollstreckungsschuldner sind vorher zu hören, sofern nicht eine Bekanntgabe der Anordnung nach Satz 1 außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist.