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Art. 45 Verf - Einberufung

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
Verf,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
100.3

(1) Der Landtag wird von seinem Präsidenten einberufen. Zur ersten Sitzung des neugewählten Landtages, die spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl stattfinden muss, beruft der amtierende Präsident den Landtag ein.

(2) Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung ist der Landtag unverzüglich einzuberufen.