§ 26 HmbSfTG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSfTG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
gegen die Bezeichnungspflichten nach § 5 Absätze 1 und 2 verstößt oder als Schulträger oder Schulleiterin oder Schulleiter bei der Bezeichnung der Schule in freier Trägerschaft die Begriffe "Genehmigung" oder "Anerkennung" missbräuchlich verwendet, ohne die nach § 6 Absatz 1 erforderliche Genehmigung eine Ersatzschule errichtet oder erweitert,
- 2.
gegen die Anzeigepflichten nach § 8, § 11 Absatz 4 und § 12 Absatz 1 Satz 3 verstößt,
- 3.
eine Ergänzungsschule betreibt, deren Betrieb nach § 13 Absatz 1 untersagt ist,
- 4.
als Schulträger an einer Ergänzungsschule eine Lehrkraft entgegen einer Untersagung nach § 13 Absatz 2 unterrichten lässt,
- 5.
gegen Auflagen im Genehmigungs- oder Anerkennungsbescheid verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.