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§ 2 LWO - Bildung des Landeswahlausschusses und der Kreiswahlausschüsse

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1-1

(1) Der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiter berufen unverzüglich nach der Bestimmung des Tages der Wahl die Beisitzer der Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer der Kreiswahlausschüsse und ihre Stellvertreter sind aus den Stimmberechtigten des jeweiligen Gebietes zu berufen; sie sollen möglichst am Sitz des Kreiswahlleiters wohnen. Niemand darf in mehr als einem Wahlausschuss Mitglied sein.

(2) Die Wahlausschüsse bestehen bis zum Ablauf der Wahlperiode fort.