§ 28 TierSchNutztV - Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV)
- Amtliche Abkürzung
- TierSchNutztV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7833-3-15
(1) Absatzferkel sind in der Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.
(2) Absatzferkel dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in Gruppen gehalten werden:
- 1.
Das Durchschnittsgewicht der Absatzferkel muss mindestens fünf Kilogramm betragen. Bei neu zusammengesetzten Gruppen darf das Gewicht der einzelnen Absatzferkel um höchstens 20 Prozent vom Durchschnittsgewicht der Absatzferkel der Gruppe abweichen.
- 2.
Entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Absatzferkel muss für jedes Absatzferkel mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:
Durchschnittsgewicht in Kilogramm Fläche in Quadratmetern über 5 bis 10 0,15 über 10 bis 20 0,2 über 20 0,35. - 3.
Bei rationierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Absatzferkel gleichzeitig fressen können.
- 4.
Nummer 3 gilt nicht für die Abruffütterung und die Fütterung mit Breifutterautomaten.
- 5.
Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens zwölf Absatzferkel eine Tränkstelle vorhanden sein.
- 6.
Aggressionen in der Gruppe oder Auseinandersetzungen zwischen Absatzferkeln sind durch geeignete Maßnahmen auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
(3) § 27 Absatz 2 gilt entsprechend.