§ 17 KrW-/AbfG Bln - Abfalltechnische Überwachung der Errichtung und Abnahme
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - KrW-/AbfG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- KrW-/AbfG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2127-12
(1) Die Errichtung und die wesentliche Änderung von Deponien, die einer Planfeststellung oder einer Genehmigung nach § 31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bedürfen, unterliegen der abfalltechnischen Überwachung durch die zuständige Behörde.
(2) Maßnahmen, die auf Grund einer Anordnung nach den §§ 35 oder 36 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durchzuführen sind, bedürfen insoweit der Abnahme, als dies in der jeweiligen Anordnung festgelegt ist.