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§ 3 BbgKWahlV - Bildung der Wahlausschüsse

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter fordert die im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen auf, innerhalb einer angemessenen Frist wahlberechtigte Personen des Wahlgebiets als beisitzende Mitglieder des Wahlausschusses vorzuschlagen. In der Aufforderung nach Satz 1, die als öffentliche Bekanntmachung ergehen kann, soll auf die Hinderungs- und Ablehnungsgründe nach § 92 Absatz 4 und 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes hingewiesen werden.

(2) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unverzüglich die beisitzenden Mitglieder des Wahlausschusses. § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Bei der Berufung der beisitzenden Mitglieder sollen die im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen in der Regel in der Reihenfolge der Stimmenzahlen berücksichtigt werden, die sie bei der letzten Wahl der Vertretung erhalten haben. Werden von den Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen nicht genügend wahlberechtigte Personen als beisitzende Mitglieder vorgeschlagen, so beruft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die weiteren beisitzenden Mitglieder nach ihrem oder seinem Ermessen.