Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 PersVG - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Amtliche Abkürzung
PersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) In den Verwaltungen, den Gerichten und Betrieben des Landes Berlin sowie in den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalvertretungen gebildet.

(2) Personalvertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind die Personalräte, die Gesamtpersonalräte und der Hauptpersonalrat.