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§ 62 LJG - Beteiligtenfähigkeit von Behörden

Bibliographie

Titel
Landesjustizgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
300-19

Behörden sind fähig, am Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Sinne des § 70 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beteiligt zu sein.