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Art. 151 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Freistaates Bayern
Redaktionelle Abkürzung
Verf,BY
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
100-1-S

(1) Die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit dient dem Gemeinwohl, insbesonders der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle und der allmählichen Erhöhung der Lebenshaltung aller Volksschichten.

(2) 1Innerhalb dieser Zwecke gilt Vertragsfreiheit nach Maßgabe der Gesetze. 2Die Freiheit der Entwicklung persönlicher Entschlusskraft und die Freiheit der selbstständigen Betätigung des Einzelnen in der Wirtschaft wird grundsätzlich anerkannt. 3Die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen findet ihre Grenze in der Rücksicht auf den Nächsten und auf die sittlichen Forderungen des Gemeinwohls. 4Gemeinschädliche und unsittliche Rechtsgeschäfte, insbesonders alle wirtschaftlichen Ausbeutungsverträge sind rechtswidrig und nichtig.