§ 17 ERVV Ju - Ersatzmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju)
- Amtliche Abkürzung
- ERVV Ju
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 31-1-1-J
1Soweit dies auf Grund technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte erforderlich ist, kann der Vorstand des Gerichts oder die Behördenleitung der Staatsanwaltschaft anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. 2Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.