§ 10 AbfG LSA - Schadstoffhaltige Kleinmengen
Bibliographie
- Titel
- Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- AbfG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2129.11
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben überlassene gefährliche Abfälle getrennt von den sonstigen Abfällen einzusammeln, zu befördern, zu lagern und einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuzuführen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen und Einrichtungen sind zu schaffen.