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§ 72 SHSG - Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Graduiertenförderung)

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Der Universität werden nach Maßgabe des Landeshaushalts Mittel zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses an der Universität, der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste Saar zur Verfügung gestellt. Ein angemessener Anteil der zu vergebenden Mittel ist für die Förderung von kooperativen Promotionsvorhaben zwischen der Universität und der Hochschule für angewandte Wissenschaften nach § 70 vorzusehen.

(2) Gefördert werden sollen Bewerberinnen und Bewerber, deren Vorhaben einen wichtigen Beitrag zur Forschung oder zur Weiterentwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel erwarten lassen oder die außergewöhnliche Begabungen aufweisen. Die Förderung kann durch ein Stipendium, ein Darlehen oder eine Kombination der beiden Fördermodelle erfolgen. Die Gesamtförderung soll in der Höhe so bemessen sein, dass eine Berufstätigkeit neben dem Studium unterbleiben kann. Hierbei sind das Einkommen der Geförderten und die Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder zu berücksichtigen. Die Förderung ist unabhängig vom Einkommen der Eltern. Die Förderdauer soll in der Regel drei Jahre nicht überschreiten. Näheres regelt die Universität durch Ordnung im Benehmen mit der Hochschule für angewandte Wissenschaften, der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste Saar mit Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde.

(3) Die Universität berichtet der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde jährlich über die Förderungen.