§ 84 BbgKWahlV - Sorbische/wendische Sprache
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-10
Im Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden hat die Wahlbehörde zu sichern, dass ihre Wahlbekanntmachungen (§§ 18 und 42) sowie die Kenntlichmachung der Wahllokale auch in sorbischer/wendischer Sprache erfolgen. In diesem Gebiet hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter im Zusammenwirken mit den Vertreterinnen und Vertretern der Sorben/Wenden zu prüfen, ob die betreffende Wahlbehörde hinsichtlich der Durchführung der Wahl sowie der Wahlhandlung weitere Hinweise in sorbischer/wendischer Sprache geben soll.